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   OVG Niedersachsen, 16.11.2012 - 2 ME 359/12   

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https://dejure.org/2012,36094
OVG Niedersachsen, 16.11.2012 - 2 ME 359/12 (https://dejure.org/2012,36094)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 16.11.2012 - 2 ME 359/12 (https://dejure.org/2012,36094)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 16. November 2012 - 2 ME 359/12 (https://dejure.org/2012,36094)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 123 VwGO; § 114 NSchG
    Bestimmung des Bezugspunkts für Anfang und Ende des Schulweges im Rahmen eines Antrags auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten bei Wohnsitz des Kindes bei beiden Eltern (Doppelresidenzmodell)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 123; NSchG § 114
    Bestimmung des Bezugspunkts für Anfang und Ende des Schulweges im Rahmen eines Antrags auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten bei Wohnsitz des Kindes bei beiden Eltern (Doppelresidenzmodell)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schülerbeförderung - Wohnsitz bei beiden Eltern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Bestimmung des Bezugspunkts für Anfang und Ende des Schulweges im Rahmen eines Antrags auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten bei Wohnsitz des Kindes bei beiden Eltern (Doppelresidenzmodell)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Für Schülerbeförderung ist auf Hauptwohnung im melderechtlichen Sinne abzustellen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2013, 148
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (10)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.08.1994 - 16 A 4241/92

    Übernahme von Schülerfahrkosten; Grundschule; Gemeinsames Sorgerecht der Eltern

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.11.2012 - 2 ME 359/12
    Zweck der Regelung ist es dagegen nicht, einen Ausgleich für die vielfältigen familiären Lebensformen (hier: Doppelresidenzmodell) bereit zu stellen (vgl. hierzu erk. Gericht, Beschl. v. 20.6.2006 - 13 ME 108/06 -, juris; OVG Koblenz, Urt. v. 17.6.2011 - 2 A 10395/11 -, NVwZ-RR 2011, 862; OVG Münster, Urt. v. 15.8.1994 - 16 A 4241/92 -, OVGE 44, 155; a.A.: VG Hannover, Beschl. v. 7.10.2002 - 6 B 4159/02 -, juris; VG Braunschweig, Beschl. v. 24.2.2006 - 6 B 543/05 -, juris, aufgehoben d. d. o. a. Beschl. d. erk. Gerichts v. 20.6.2006, aaO.; Bockmann/Littmann/Schippmann, NSchG, Stand: Mai 2012, § 114 Anm. 2.3).

    (3) Zudem müssen die Kriterien für die Festlegung der Schülerbeförderung im Interesse der Verwaltungspraktikabilität und der hinreichenden Bestimmtheit auch für das jeweilige Beförderungsunternehmen an möglichst einfache Vorgaben geknüpft werden (ebenso OVG Münster, Urt. v. 15.8.1994 - 16 A 4241/92 -, OVGE 44, 155).

    25 Soweit in derartigen Fällen für die tatsächlich besuchte Schule Schulbezirke festgelegt worden sind (§ 63 NSchG), dürfte es sich anbieten, denjenigen Wohnsitz als maßgeblich für die Schülerbeförderung anzusehen, der im Schulbezirk der von den Eltern tatsächlich ausgewählten Schule liegt (OVG Münster, Urt. v. 15.8.1994 - 16 A 4241/92 -, OVGE 44, 155).

    Liegen beide Wohnsitze in jenem Schulbezirk oder gibt es - wie im vorliegenden Fall - für die betreffende (Förder-)Schule keine Schulbezirke, bleibt nach derzeitiger Prüfung - mangels anderer Anhaltspunkte - nur, auf die Hauptwohnung im melderechtlichen Sinne abzustellen (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 17.6.2011 - 2 A 10395/11 -, NVwZ-RR 2011, 862; OVG Münster, Urt. v. 15.8.1994, aaO.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.06.2011 - 2 A 10395/11

    Keine anteilige Erstattung von Schülerfahrkosten bei "Doppelresidenzmodell"

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.11.2012 - 2 ME 359/12
    Zweck der Regelung ist es dagegen nicht, einen Ausgleich für die vielfältigen familiären Lebensformen (hier: Doppelresidenzmodell) bereit zu stellen (vgl. hierzu erk. Gericht, Beschl. v. 20.6.2006 - 13 ME 108/06 -, juris; OVG Koblenz, Urt. v. 17.6.2011 - 2 A 10395/11 -, NVwZ-RR 2011, 862; OVG Münster, Urt. v. 15.8.1994 - 16 A 4241/92 -, OVGE 44, 155; a.A.: VG Hannover, Beschl. v. 7.10.2002 - 6 B 4159/02 -, juris; VG Braunschweig, Beschl. v. 24.2.2006 - 6 B 543/05 -, juris, aufgehoben d. d. o. a. Beschl. d. erk. Gerichts v. 20.6.2006, aaO.; Bockmann/Littmann/Schippmann, NSchG, Stand: Mai 2012, § 114 Anm. 2.3).

    Liegen beide Wohnsitze in jenem Schulbezirk oder gibt es - wie im vorliegenden Fall - für die betreffende (Förder-)Schule keine Schulbezirke, bleibt nach derzeitiger Prüfung - mangels anderer Anhaltspunkte - nur, auf die Hauptwohnung im melderechtlichen Sinne abzustellen (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 17.6.2011 - 2 A 10395/11 -, NVwZ-RR 2011, 862; OVG Münster, Urt. v. 15.8.1994, aaO.).

    Vielmehr wird auch im Melde-, Wahl-, Pass- und Ausweisrecht z. B. allein auf den durch objektive Kriterien bestimmten Begriff des Hauptwohnsitzes abgestellt (OVG Koblenz, Urt. v. 17.6.2011 - 2 A 10395/11 -, NVwZ-RR 2011, 862; zur Heranziehung der melderechtlichen Verhältnisse in Zweifelsfällen vgl. auch erk. Ger., Beschl. v. 20.6.2006 - 13 ME 108/06 -, juris; Palandt, BGB, 71. Aufl., § 7 Rnr. 5).

  • OVG Niedersachsen, 20.06.2006 - 13 ME 108/06

    Anspruch auf Schülerbeförderung von beiden Wohnungen der getrennt lebenden Eltern

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.11.2012 - 2 ME 359/12
    Zweck der Regelung ist es dagegen nicht, einen Ausgleich für die vielfältigen familiären Lebensformen (hier: Doppelresidenzmodell) bereit zu stellen (vgl. hierzu erk. Gericht, Beschl. v. 20.6.2006 - 13 ME 108/06 -, juris; OVG Koblenz, Urt. v. 17.6.2011 - 2 A 10395/11 -, NVwZ-RR 2011, 862; OVG Münster, Urt. v. 15.8.1994 - 16 A 4241/92 -, OVGE 44, 155; a.A.: VG Hannover, Beschl. v. 7.10.2002 - 6 B 4159/02 -, juris; VG Braunschweig, Beschl. v. 24.2.2006 - 6 B 543/05 -, juris, aufgehoben d. d. o. a. Beschl. d. erk. Gerichts v. 20.6.2006, aaO.; Bockmann/Littmann/Schippmann, NSchG, Stand: Mai 2012, § 114 Anm. 2.3).

    Vielmehr wird auch im Melde-, Wahl-, Pass- und Ausweisrecht z. B. allein auf den durch objektive Kriterien bestimmten Begriff des Hauptwohnsitzes abgestellt (OVG Koblenz, Urt. v. 17.6.2011 - 2 A 10395/11 -, NVwZ-RR 2011, 862; zur Heranziehung der melderechtlichen Verhältnisse in Zweifelsfällen vgl. auch erk. Ger., Beschl. v. 20.6.2006 - 13 ME 108/06 -, juris; Palandt, BGB, 71. Aufl., § 7 Rnr. 5).

  • OVG Niedersachsen, 24.05.2007 - 2 LC 9/07

    Erstattung der notwendigen Aufwendungen für den Schulweg durch den Träger der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.11.2012 - 2 ME 359/12
    (4) Zu berücksichtigen ist schließlich, dass der Normgeber bei der Gewährung freiwilliger Leistungen einen sehr weitreichenden Gestaltungsspielraum bei der Reichweite seiner Förderung hat und standardisieren und pauschalieren darf; denn die nach Maßgabe des Landesrechts für die Schülerbeförderung gewährte Leistung ist - verfassungsrechtlich gesehen - eine freiwillige Leistung der öffentlichen Hand, ohne dass die staatliche Verpflichtung zum besonderen Schutz der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG), das durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Elternrecht, das Grundrecht des Schülers auf Bildung (Art. 2 Abs. 1 GG) sowie das in Art. 20 Abs. 1 GG verankerte Sozialstaatsprinzip einen (verfassungsrechtlichen) Anspruch darauf begründen, dass die öffentliche Hand die Kosten der Schülerbeförderung übernimmt (Senat, Beschl. v. 12.5.2010 - 2 ME 180/10 -, juris; Urt. v. 24.5.2007 - 2 LC 9/07 -, NdsVBl.
  • VG Braunschweig, 24.02.2006 - 6 B 543/05

    Durchführung bzw. Kosten einer Schülerbeförderung.

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.11.2012 - 2 ME 359/12
    Zweck der Regelung ist es dagegen nicht, einen Ausgleich für die vielfältigen familiären Lebensformen (hier: Doppelresidenzmodell) bereit zu stellen (vgl. hierzu erk. Gericht, Beschl. v. 20.6.2006 - 13 ME 108/06 -, juris; OVG Koblenz, Urt. v. 17.6.2011 - 2 A 10395/11 -, NVwZ-RR 2011, 862; OVG Münster, Urt. v. 15.8.1994 - 16 A 4241/92 -, OVGE 44, 155; a.A.: VG Hannover, Beschl. v. 7.10.2002 - 6 B 4159/02 -, juris; VG Braunschweig, Beschl. v. 24.2.2006 - 6 B 543/05 -, juris, aufgehoben d. d. o. a. Beschl. d. erk. Gerichts v. 20.6.2006, aaO.; Bockmann/Littmann/Schippmann, NSchG, Stand: Mai 2012, § 114 Anm. 2.3).
  • OVG Niedersachsen, 20.12.1995 - 13 L 7880/94

    Schülerbeförderung; Anspruch; Anzuwendendes Recht; Private Ersatzschule;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.11.2012 - 2 ME 359/12
    2007, 336; v. 20.12.1995 - 13 L 7880/94 -, NVwZ-RR 1996, 656).
  • VG Hannover, 07.10.2002 - 6 B 4159/02

    Schüler; Schülerbeförderung; Sorgerecht; Wohnsitz; Wohnung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.11.2012 - 2 ME 359/12
    Zweck der Regelung ist es dagegen nicht, einen Ausgleich für die vielfältigen familiären Lebensformen (hier: Doppelresidenzmodell) bereit zu stellen (vgl. hierzu erk. Gericht, Beschl. v. 20.6.2006 - 13 ME 108/06 -, juris; OVG Koblenz, Urt. v. 17.6.2011 - 2 A 10395/11 -, NVwZ-RR 2011, 862; OVG Münster, Urt. v. 15.8.1994 - 16 A 4241/92 -, OVGE 44, 155; a.A.: VG Hannover, Beschl. v. 7.10.2002 - 6 B 4159/02 -, juris; VG Braunschweig, Beschl. v. 24.2.2006 - 6 B 543/05 -, juris, aufgehoben d. d. o. a. Beschl. d. erk. Gerichts v. 20.6.2006, aaO.; Bockmann/Littmann/Schippmann, NSchG, Stand: Mai 2012, § 114 Anm. 2.3).
  • OVG Niedersachsen, 04.02.2004 - 13 LA 220/03

    Schülerbeförderung und Aufenthalt oder Wohnort des zu befördernden Schülers

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.11.2012 - 2 ME 359/12
    23 b) Bezieht sich die Beförderungspflicht mithin nur auf eine Wohnung, ist grundsätzlich diejenige Wohnung maßgeblich, die den Wohnsitz darstellt oder in der sich der Schüler tatsächlich überwiegend aufhält (Sen, Beschl. v. 7.3.2012 - 2 ME 100/12 -, erk. Gericht, Beschl. v. 4.2.2004 - 13 LA 220/03 -, juris).
  • OVG Niedersachsen, 12.05.2010 - 2 ME 180/10

    Zumutbarkeit einer um zehn Minuten je Fahrstrecke längeren schultäglichen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.11.2012 - 2 ME 359/12
    (4) Zu berücksichtigen ist schließlich, dass der Normgeber bei der Gewährung freiwilliger Leistungen einen sehr weitreichenden Gestaltungsspielraum bei der Reichweite seiner Förderung hat und standardisieren und pauschalieren darf; denn die nach Maßgabe des Landesrechts für die Schülerbeförderung gewährte Leistung ist - verfassungsrechtlich gesehen - eine freiwillige Leistung der öffentlichen Hand, ohne dass die staatliche Verpflichtung zum besonderen Schutz der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG), das durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Elternrecht, das Grundrecht des Schülers auf Bildung (Art. 2 Abs. 1 GG) sowie das in Art. 20 Abs. 1 GG verankerte Sozialstaatsprinzip einen (verfassungsrechtlichen) Anspruch darauf begründen, dass die öffentliche Hand die Kosten der Schülerbeförderung übernimmt (Senat, Beschl. v. 12.5.2010 - 2 ME 180/10 -, juris; Urt. v. 24.5.2007 - 2 LC 9/07 -, NdsVBl.
  • OVG Niedersachsen, 07.03.2012 - 2 ME 100/12
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.11.2012 - 2 ME 359/12
    23 b) Bezieht sich die Beförderungspflicht mithin nur auf eine Wohnung, ist grundsätzlich diejenige Wohnung maßgeblich, die den Wohnsitz darstellt oder in der sich der Schüler tatsächlich überwiegend aufhält (Sen, Beschl. v. 7.3.2012 - 2 ME 100/12 -, erk. Gericht, Beschl. v. 4.2.2004 - 13 LA 220/03 -, juris).
  • VG Schwerin, 13.07.2016 - 6 A 1845/14

    Schülerbeförderung: Doppelresidenzmodell; Schulbeförderung des Kindes von

    Vielmehr wird im Öffentlichen Recht beispielsweise auch im Melde-, Wahl-, Pass- und Ausweisrecht oder im Recht des Finanzausgleichs allein auf die (einzige) melderechtlich definierte Hauptwohnung abgestellt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Juni 2011, Az. 2 A 10395/11, juris Rn. 20; OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. November 2012, Az. 2 ME 359/12, juris Rn. 27).

    Zweck ist es hingegen nicht, einen Ausgleich für die vielfältigen möglichen familiären Lebensformen - hier für das Doppelresidenzmodell - zu schaffen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. November 2012, a.a.O., juris Rn. 19, m.w.N).

    Die nach Maßgabe des Landesrechts für die Schülerbeförderung gewährte Leistung ist - verfassungsrechtlich gesehen - eine freiwillige Leistung der öffentlichen Hand, ohne dass die staatliche Verpflichtung zum besonderen Schutz der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG), das durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Elternrecht, das Grundrecht des Schülers auf Bildung (Art. 2 Abs. 1 GG) sowie das in Art. 20 Abs. 1 GG verankerte Sozialstaatsprinzip einen Anspruch darauf begründen, dass die öffentliche Hand die Kosten der Schülerbeförderung generell übernimmt (vgl. dazu ausführlich VG Schwerin, Urteil vom 24. Juni 2016, Az. 6 A 1801/12; ebenso VG Oldenburg, Beschluss vom 17. Januar 2012; OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. November 2012, Az. 2 ME 359/12, juris Rn. 22, m.w.N).

    Die Kriterien für die Festlegung der Schülerbeförderung müssen deshalb im Interesse der Verwaltungspraktikabilität und der hinreichenden Bestimmtheit, auch für das jeweilige Beförderungsunternehmen, an möglichst einfache Vorgaben geknüpft werden (so auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. November 2012, a.a.O., juris Rn. 21, m.w.N.).

    Nach dessen Sinn und Zweck ist bei mehreren Wohnungen eines Schülers in Übereinstimmung mit § 16 Abs. 2 Satz 3, 2. Alt. des Meldegesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesmeldegesetz - LMG M-V) die Wohnung für die Bestimmung der örtlich zuständigen Schule maßgeblich, in der er sich tatsächlich überwiegend aufhält und die damit seinen räumlichen Lebensmittelpunkt bildet (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. November 2012, a.a.O., Rn. 23, 24, m.w.N.; OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O., Rn. 23).

    Liegen dann - wie hier - zusätzlich beide Wohnungen im Einzugsbereich der örtlich zuständigen Schule im Sinne von § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG M-V, so dass eine Entscheidung auch anhand dieses Kriteriums nicht möglich ist, bleibt mangels anderweitiger Anhaltspunkte nur übrig, für die Bestimmung der für die Schülerbeförderung maßgeblichen Wohnung auf die der Meldebehörde mitgeteilte Hauptwohnung des Schülers (vgl. § 16 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 LMG M-V) abzustellen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. November 2012, a.a.O., Rn. 25, 26, m.w.N.).

  • OVG Niedersachsen, 02.12.2014 - 2 LB 353/12

    Verfassungsrechtliche Anerkennung einer nach Maßgabe des Landesrechts für die

    Die nach Maßgabe des Landesrechts für die Schülerbeförderung gewährte Leistung ist - verfassungsrechtlich gesehen - eine freiwillige Leistung der öffentlichen Hand, ohne dass die staatliche Verpflichtung zum besonderen Schutz der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG), das durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Elternrecht, das Grundrecht des Schülers auf Bildung (Art. 2 Abs. 1 GG) sowie das in Art. 20 Abs. 1 GG verankerte Sozialstaatsprinzip einen (verfassungsrechtlichen) Anspruch darauf begründen, dass die öffentliche Hand die Kosten der Schülerbeförderung übernimmt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4.6.2013 - 6 B 22.13 -, juris, Senat, Urt. v. 8.1.2014 - 2 LB 364/12 -, NdsVBl 2014, 196, Beschl. v. 16.11.2012 - 2 ME 359/12 -, NVwZ-RR 2013, 148, v. 12.5.2010 - 2 ME 180/10 -, juris; Urt. v. 24.5.2007 - 2 LC 9/07 -, NdsVBl.
  • VG Kassel, 03.04.2020 - 3 K 1991/18

    Melderechtlicher Hauptwohnsitz als Bezugspunkt für die Prüfung der Notwendigkeit

    Zweck der Regelung ist es dagegen nicht, einen Ausgleich für die vielfältigen familiären Lebensformen (hier: Doppelresidenzmodell) bereit zu stellen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss v. 16.11.2012 - 2 ME 359/12, juris, Rn. 19 m.w.N.).

    In Fällen, in denen eine Schülerin oder ein Schüler sich gleichermaßen in zwei Wohnungen aufhält, mithin an keinem Wohnsitz einen überwiegenden Aufenthalt hat, und beide Wohnungen sich gleichermaßen in dem Schulbezirk befinden, ist mangels anderer Anhaltspunkte auf die Hauptwohnung im melderechtlichen Sinn abzustellen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss v. 16.11.2012 - 2 ME 359/12, juris, Rn. 26; OVG Koblenz, Urteil v. 17.06.2011 - 2 A 10395/11, juris Rn. 17 ff.).

    Insoweit besteht weder eine staatliche Verpflichtung zum besonderen Schutz der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) noch begründen das durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Elternrecht, das Grundrecht des Schülers auf Bildung aus Art. 2 Abs. 1 GG oder das Sozialstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 1 GG einen (verfassungsrechtlichen) Anspruch auf Erstattung von Schülerbeförderungskosten durch die öffentliche Hand (OVG Lüneburg, Beschluss v. 16.11.2012 - 2 ME 359/12, juris Rn. 22).

  • VG Ansbach, 27.05.2019 - AN 2 K 17.01114

    Anspruch auf Schulwegkostenfreiheit

    Die Verwaltungspraktikabilität erfordert möglichst einfache und bestimmte Vorgaben (OVG Lüneburg, B.v.16.11.2012 - 2 ME 359/12 - NVwZ-RR 2013, 148, OVG Münster, U.v. 15.8.1994 - 16 A 4241/92 - FamRZ 1995, 701).

    Insoweit besteht weder eine staatliche Verpflichtung zum besonderen Schutz der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) noch begründen das durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Elternrecht, das Grundrecht des Schülers auf Bildung aus Art. 2 Abs. 1 GG oder das Sozialstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 1 GG einen (verfassungsrechtlichen) Anspruch auf Kostenübernahme der Schülerbeförderung durch die öffentliche Hand (OVG Lüneburg, B.v. 16.11.2012 - 2 ME 359/12 - NVwZ-RR 2013, 148).

    Da es sich vorliegend um eine verfassungsrechtlich freiwillige Leistung handelt, ist dem Gesetzgeber zudem ein sehr weitreichender Gestaltungsspielraum eingeräumt, sodass er die Reichweite seiner Förderung standardisieren und pauschalisieren darf (OVG Lüneburg, B.v. 16.11.2012 - 2 ME 359/12 - NVwZ-RR 2013, 148).

  • VG Trier, 18.03.2021 - 9 K 2663/20

    Rückforderung von Schülerbeförderungskosten

    Zudem ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Schülerbeförderung um eine verfassungsrechtlich freiwillige Leistung handelt, sodass dem Gesetzgeber ein sehr weitreichender Gestaltungsspielraum eingeräumt ist und er die Reichweite seiner Förderung standardisieren und pauschalisieren darf (OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. November 2012 - 2 ME 359/12 -, NVwZ-RR 2013, 148).

    Es ist insbesondere nicht Zweck der Regelungen über die Übernahme von Schülerbeförderungskosten, einen Ausgleich für die vielfältigen möglichen familiären Lebensformen wie etwa ein Doppelresidenzmodell zu schaffen (OVG Nds, Beschluss vom 16.11.2012 - 2 ME 359/12 -, BeckRS 2012, 59575).

  • VG Ansbach, 09.12.2019 - AN 2 K 18.01390

    Klagebefugnis eines Elternteils: Schulwegkostenfreiheit

    Insoweit besteht weder eine staatliche Verpflichtung unter dem Gesichtspunkt des besonderen Schutzes der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) noch begründen das durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Elternrecht, das Grundrecht der Schülers auf Bildung aus Art. 2 Abs. 1 GG oder das Sozialstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 1 GG einen (verfassungsrechtlichen) Anspruch auf Kostenübernahme der Schülerbeförderung durch die öffentliche Hand (OVG Lüneburg, B.v. 16.11.2012 - 2 ME 359/12 - NVwZ-RR 2013, 148).

    Da es sich vorliegend um eine verfassungsrechtlich freiwillige Leistung handelt, ist dem Gesetzgeber zudem ein sehr weitreichender Gestaltungsspielraum eingeräumt, sodass er die Reichweite seiner Förderung standardisieren und pauschalisieren darf (OVG Lüneburg, B.v. 16.11.2012 - 2 ME 359/12 - NVwZ-RR 2013, 148).

  • VG Schleswig, 09.10.2017 - 9 A 257/16

    Hauptwohnung als Bezugspunkt für die Prüfung der Notwendigkeit der

    Es ist nicht Zweck der Regelungen über die Übernahme von Schülerbeförderungskosten, einen Ausgleich für die vielfältigen möglichen familiären Lebensformen wie hier das Doppelresidenzmodell zu schaffen; dazu besteht wie oben ausgeführt auch keine verfassungsrechtliche Verpflichtung (so auch VG Schwerin a.a.O. und OVG Lüneburg, B. v. 16.11.2012 - 2 ME 359/12 -, juris).
  • VG Ansbach, 07.04.2021 - AN 2 K 20.02118

    Anspruchsinhaber der Schulwegkostenfreiheit

    Insoweit besteht weder eine staatliche Verpflichtung zum besonderen Schutz der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) noch begründen das durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Elternrecht, das Grundrecht des Schülers auf Bildung aus Art. 2 Abs. 1 GG oder das Sozialstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 1 GG einen (verfassungsrechtlichen) Anspruch auf Kostenübernahme der Schülerbeförderung durch die öffentliche Hand (OVG Lüneburg, B.v. 16.11.2012 - 2 ME 359/12 - NVwZ-RR 2013, 148).

    Da es sich vorliegend um eine verfassungsrechtlich freiwillige Leistung handelt, ist dem Gesetzgeber zudem ein sehr weitreichender Gestaltungsspielraum eingeräumt, sodass er die Reichweite seiner Förderung standardisieren und pauschalisieren darf (OVG Lüneburg, B.v. 16.11.2012 - 2 ME 359/12 - NVwZ-RR 2013, 148).

  • VG Ansbach, 17.09.2021 - AN 2 K 21.01093

    Schulwegkostenfreiheit nur für nächstgelegene Schule

    Da es sich vorliegend um eine verfassungsrechtlich freiwillige Leistung handelt, ist dem Gesetzgeber zudem ein sehr weitreichender Gestaltungsspielraum eingeräumt, sodass er die Reichweite seiner Förderung standardisieren und pauschalieren darf (OVG Lüneburg, B.v. 16.11.2012 - 2 ME 359/12 - NVwZ-RR 2013, 148, BayVerfGH, B.v. 27.7.1984 - Vf. 17-VII-83 - VerfGH 37, 126/137).

    Ein allgemeiner Anspruch auf Subventionierung von Ausbildungskosten in Gestalt der Übernahme der Beförderungskosten in jedem Fall lässt sich der Verfassung nicht entnehmen (vgl. VG München, U.v. 20.6.2017 - M 3 K 15.5905 - juris Rn. 40, OVG Lüneburg, B.v. 16.11.2012 - 2 ME 359/12 - NVwZ-RR 2013, 148).

  • OVG Niedersachsen, 29.03.2017 - 2 LA 241/16

    Schülerbeförderung; besonders gefährlich; Schülerfahrkosten; Übergriffe

    Die nach Maßgabe des Landesrechts für die Schülerbeförderung gewährte Leistung ist - verfassungsrechtlich gesehen - eine freiwillige Leistung der öffentlichen Hand, ohne dass die staatliche Verpflichtung zum besonderen Schutz der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG), das durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Elternrecht, das Grundrecht des Schülers auf Bildung (Art. 2 Abs. 1 GG) sowie das in Art. 20 Abs. 1 GG verankerte Sozialstaatsprinzip einen (verfassungsrechtlichen) Anspruch darauf begründen, dass die öffentliche Hand die Kosten der Schülerbeförderung übernimmt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4.6.2013 - 6 B 22.13 -, juris, Senat, Urt. v. 8.1.2014 - 2 LB 364/12 -, NdsVBl 2014, 196, Beschl. v. 16.11.2012 - 2 ME 359/12 -, NVwZ-RR 2013, 148, v. 12.5.2010 - 2 ME 180/10 -, juris; Urt. v. 24.5.2007 - 2 LC 9/07 -, NdsVBl.
  • OVG Sachsen, 24.02.2016 - 2 B 284/15

    Entscheidung des Schulleiters; Auswahlkriterien; Ermessen; Grundsatz des fairen

  • OVG Niedersachsen, 30.11.2016 - 2 LA 216/16

    Berufliches Gymnasium; Berufsbildende Schulen; Schülerbeförderung;

  • OVG Niedersachsen, 27.10.2021 - 2 ME 173/21

    Grundschule; Lebensmittelpunkt; Schulbezirkssatzung; Wohnsitz

  • VG Trier, 18.03.2021 - 9 K 3926/20

    Eifelkreis: Schülerbeförderungskosten zur nächstgelegenen Schule

  • VG Ansbach, 25.02.2022 - AN 2 K 21.01712

    Schülerbeförderung, Frage der nächstgelegenen Schule, Verfassungsmäßigkeit des §

  • VG Weimar, 09.07.2015 - 2 K 281/14

    Schülerbeförderung und Kosten für Lernmittel

  • OVG Bremen, 27.06.2023 - 1 LA 228/22

    Freiwillige Leistung; Schulbeförderung; Selbstbindung der Verwaltung;

  • OVG Bremen, 27.06.2023 - 1 LA 228/2

    Schulbeförderung; Ungleichbehandlung - Freiwillige Leistung; Schulbeförderung;

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